Schon etwas zu viel Körperspannung kann ausreichen, damit eine Interaktion mit der Polizei als Widerstand oder Angriff gewertet wird. Demonstrierenden wird dann beispielsweise ein „aktives Sperren“ vorgeworfen. Die Folge: eine Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Auch wer sich selbst als Opfer von Polizeigewalt sieht und deswegen Anzeige erstattet, erfährt schnell, dass Polizist*innen darauf oft mit einer Gegenanzeige reagieren. So oft, dass Anwält*innen häufig sogar davon abraten, Anzeige zu erstatten. Denn bei einer Gegenanzeige mit dem Vorwurf „tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten“ droht eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis.
Und nahezu alle dieser Fälle landen auch tatsächlich vor Gericht. Ein zentraler Grund dafür war bisher selbst unter Jurist*innen kaum bekannt: In neun deutschen Bundesländern gibt es interne Vorschriften, die dazu führen, dass mutmaßliche Gewalt gegen Polizist*innen härter verfolgt wird als Polizeigewalt gegen Bürger*innen. Wir veröffentlichen exemplarisch eine bislang geheime Anweisung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen.
Kleines Delikt, großer Prozess
Eigentlich sieht die Strafprozessordnung (StPO) extra eine Regelung für geringfügige Fälle vor, mit der Gerichte entlastet werden: das „Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit”. Das heißt: Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommt, dass es keinen großen Schaden oder keine große Schuld gibt, kann sie entscheiden, vor Gericht keine Anklage zu erheben. Dabei ist es auch möglich, Beschuldigte etwa zur Zahlung einer Geldauflage oder gemeinnützigen Leistungen zu verpflichten, um das Verfahren einzustellen und „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“. Doch genau diese Möglichkeit – eine Einstellung nach den Paragrafen 153 oder 153a der Strafprozessordnung – ist in weiten Teilen Deutschlands ausgeschlossen, wenn das mutmaßliche Opfer Polizist*in im Dienst ist.
In einer Rundverfügung des Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2021 heißt es dazu, dass bei Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger*innen eine Einstellung nach den beiden Paragrafen „regelmäßig nicht in Betracht“ komme.
Mit dieser internen Regelung werden die Staatsanwaltschaften also angewiesen, mutmaßliche Straftaten gegen Polizist*innen in jedem Fall in einer Hauptverhandlung vor Gericht anzuklagen. Ähnliche Regelungen gibt es nach unseren Recherchen in Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
Das Justizministerium NRW betont, die Verfügung diene dem Schutz „einer Vielzahl von Personen, die sich durch ein besonderes gesellschaftliches Engagement auszeichnen“ und deswegen besonderen Gefährdungen ausgesetzt seien. Tatsächlich gilt die Regelung auch für Straftaten zum Nachteil weiterer Berufsgruppen wie Feuerwehrleute oder Journalist*innen. Nur: Bei Polizist*innen besteht eine völlig andere, besonders schwierige Konstellation.
Kriminologe: „hochproblematische Regelung“
„Diese Regelung ist hochproblematisch“, sagt der Kriminologe Tobias Singelnstein. Er leitet ein Forschungsprojekt zu unrechtmäßiger Polizeigewalt. „Wenn es eine Auseinandersetzung gibt, ist im Nachhinein häufig strittig, wer was gemacht hat, wer Täter und wer Opfer ist“, erklärt er. Singelnstein zufolge hätten Polizist*innen in einem Strafverfahren aus verschiedenen Gründen bessere Möglichkeiten, ihre Deutung des Geschehens durchzusetzen. Sie gelten als glaubwürdige Zeugen, können sich anhand interner Berichte auf ihre Aussagen vorbereiten und in der Regel werden ihre Schilderungen von Kolleg*innen gestützt – oft aus einem falschen Korpsgeist.
Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Polizist*innen Gewalt und Widerstand gegen sich behaupten, sich später aber herausstellt, dass es eigentlich umgekehrt war. Ausgerechnet diese Fälle landen aufgrund der strikten Vorgabe dann vor Gericht, obwohl der gleiche Sachverhalt ohne Beteiligung der Polizei dort vermutlich gar nicht erst angeklagt worden wäre. „Hier wird durch die Exekutive de facto ein Sonderstrafrecht geschaffen“, kritisiert Lukas Theune. Er ist Strafverteidiger und Geschäftsführer des Republikanischen Anwältinnen-und-Anwälte-Vereins (RAV).
Anwält*innenverein kritisiert „Sonderstrafrecht“
Zivilgesellschaftliche Initiativen wie der Verein Opferperspektive bemängeln schon lange, dass beim Thema Polizeigewalt mit zweierlei Maß gemessen werde. Dass es tatsächlich eine solche Sonderregelung gibt, war aber bisher nicht einmal unter Jurist*innen bekannt. Die entsprechende Verfügung aus Nordrhein-Westfalen ist nicht öffentlich. Auf unsere Anfragen an andere Bundesländer erhielten wir vielfach die Antwort, es handle sich bei den Rundverfügungen um „interne Arbeitsmittel“, die nicht herausgegeben werden müssten. Verteidiger*innen können diese Anweisungen also nicht einfach einsehen und wissen zumeist nicht einmal davon, dass es diese Sonderregeln gibt. Das Justizministerium NRW erklärt auf unsere Nachfrage, die Anweisung sei nicht öffentlich, um Straftaten zu verhindern. Potentielle Straftäter*innen könnten sonst den Rückschluss ziehen, dass Verfahren wegen Straftaten, die in der Rundverfügung nicht erwähnt sind, regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt würden, argumentiert ein Sprecher.
„Es ist völlig intransparent“, kritisiert Rechtsanwalt Lukas Theune vom RAV. „Wir können unsere Mandant*innen ohne Kenntnis solcher Anweisungen schwerer beraten und verteidigen.“ Vielfach hätten Verteidiger*innen bereits vermutet, dass es eine solche Regelung gibt, dies jedoch bisher nicht belegen können.
→ zur Rundverfügung in Nordrhein-Westfalen
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