„Ausgewiesener Extremist an zentraler Stelle“

„Ausgewiesener Extremist an zentraler Stelle“


Die wichtigsten Punkte in Kürze:
  • Stephan Maninger ist Professor für Sicherheitspolitik bei der Bundespolizei und hat eine umfangreiche rechte Vergangenheit.
  • Ein neues Gutachten zeigt Denkmuster der Neuen Rechten und des Rechtsextremismus in seinen Texten auf.
  • Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert Innenminister Alexander Dobrindt deshalb zum Handeln auf. 
  • Im Herbst soll entschieden werden, ob Maninger auf Lebenszeit zum Professor berufen wird. 
  • Wir veröffentlichen das Gutachten und den Brief an den Innenminister.

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Mehrmals pro Woche unterrichtet Stephan Maninger junge Bundespolizist*innen zu Fragen der Sicherheitspolitik. Dass er an der Bundespolizeiakademie in Lübeck lehrt, sorgt jedoch für Aufruhr unter den Studierenden. Denn Maninger hat eine umfangreiche rechte Vergangenheit: Er hat die wichtigste Denkfabrik der Neuen Rechten mitgegründet, Dutzende Texte in neurechten Publikationen veröffentlicht und sich in Südafrika für einen „Volksstaat für Weiße“ engagiert. Und er sprach als Redner auf einer Veranstaltung, bei der auch Personen teilnahmen, die zum engsten Unterstützerkreis der späteren rechtsextremen Terrorgruppe NSU gehörten.

Seit Maningers Vergangenheit 2021 öffentlich wurde, ringen Bundespolizei und Innenministerium um den weiteren Umgang mit dem Fall. Mehrere Jahre lang wurde der Professor von der Lehre ausgeschlossen, doch seit Jahresbeginn unterrichtet er wieder. Jetzt liegt ein neues Gutachten vor, das zu einem harschen Urteil über Maningers Texte kommt: Er habe über Jahrzehnte hinweg zentrale Denkmuster der Neuen Rechten vertreten und Argumentationen rechtsextremer Weltdeutungen verwendet. Nun fordert die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in einem Schreiben Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) zum Handeln auf. Wir veröffentlichen erstmals das Gutachten und den Brief an den Innenminister.

Polizeiprofessor mit rechter Vergangenheit

Seit 2009 unterrichtet Stephan Maninger an der Bundespolizeiakademie und am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes. 2019 wurde er dort zum Professor für Sicherheitspolitik berufen. Im Sommer 2021 wurde durch eine bei Buzzfeed veröffentlichte Recherche die umfangreiche rechte Vergangenheit von Maninger bekannt, der damals innerhalb der Bundespolizei als Experte für Sicherheitsfragen galt und auch Mitglieder von Spezialeinheiten wie der GSG 9 unterrichtete:

  • Maninger war eines von sieben Gründungsmitgliedern des Trägervereins hinter dem „Institut für Staatspolitik“ (IfS) und leitete 2001 dessen Gründungsversammlung. Das IfS um den Rechtsextremisten Götz Kubitschek gilt seit etlichen Jahren als wichtigster Thinktank der Neuen Rechten. 2024 kam das IfS einem möglichen Verbot zuvor und löste sich selbst auf, nachdem es von mehreren Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremer Verdachtsfall beziehungsweise gesichert rechtsextrem beobachtet wurde.
     
  • Um die Jahrtausendwende veröffentlichte Maninger Dutzende Texte in neurechten Publikationen, wie der Jungen Freiheit und dem Ostpreußenblatt. Er schrieb von einem „Zeitalter der ethnischen Konflikte“, von einem drohenden „Ethnosuizid“ und warnte, die Bundeswehr müsse sich auf die Lösung von ethnischen Konfliktszenarien auch im Inneren einstellen. Die künftigen Herausforderungen lägen, so Maninger, in „verschwommenen ,Frontlinien‘ in multiethnischen Städten“.
     
  • Mitte der Neunziger Jahre engagierte sich Maninger in Südafrika, wo er aufgewachsen war, als Sprecher in der Afrikaans Volksfront. Die separatistische Bewegung forderte einen eigenen Volksstaat für Weiße und war in Teilen auch bereit, diesen mit Gewalt zu erstreiten.
     
  • 1998 trat Stephan Maninger in Deutschland bei einer Veranstaltung des rechtsextremen Vereins „Hilfskomitee Südliches Afrika“ auf. Auf der Rednerliste des Abends standen neben ihm mehrere seit Jahrzehnten aktive Rechtsextreme. Im Publikum war der engste Kreis um die spätere Terrorgruppe NSU vertreten, darunter bekannte Namen wie Ralf Wohlleben oder Tino Brandt. Aus diesem Grund findet sich Maningers Name auch in den Ermittlungsakten zum NSU.

Maninger ließ 2021 über seinen Anwalt – den bekannten Medienrechtler Ralf Höcker, dessen Kanzlei die AfD im Streit mit dem Verfassungsschutz vertritt und bei der zeitweise der ehemalige Verfassungsschutzpräsident und nun selbst von diesem beobachtete Hans-Georg Maaßen als sogenannter Of Counsel arbeitete – mitteilen, dass er sich in vielen Prognosen seiner früheren Texte bestätigt sehe, andere heute jedoch kritischer betrachte. Rassistische Konzepte teile er nicht. In seinem Unterricht würde er zudem auch positive Aspekte von Migration erwähnen. Privat habe er mitunter andere Ansichten gehabt als die Partei, für die er sich in Südafrika engagiert hatte. Aus dem Verein, der hinter dem Institut für Staatspolitik steht, sei er recht schnell wieder ausgetreten. Er habe zwar Arbeitsgruppen des IfS zugearbeitet, das sei jedoch lange vor der Beobachtung des Instituts durch den Verfassungsschutz gewesen. Die Veranstaltung, bei der er als Redner auch vor späteren NSU-Unterstützern auftrat, habe er mit der Absicht, sich von den Teilnehmern zu distanzieren, vorzeitig verlassen. 

Ausgrenzender Nationalismus und rechtsextreme Weltdeutungen

Im August 2025 legte nun der Politikwissenschaftler Fabian Virchow ein rund 110 Seiten starkes Gutachten über die Texte vor, die Maninger in den letzten 30 Jahren veröffentlicht hat. Virchow ist Professor an der Hochschule Düsseldorf und leitet dort den Forschungsschwerpunkt Rechtsextremismus. Sein Fazit: In Maningers Texten fänden sich Denk- und Argumentationsmuster, „die für rechtsextreme Weltdeutungen konstitutiv” seien. Vor allem habe Maninger über einen langen Zeitraum ethnopluralistische Positionen vertreten. Ethnopluralismus ist ein zentrales Denkkonzept der Neuen Rechten. Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt Ethnopluralismus als ausgrenzenden Nationalismus, der „den für Rechtsextreme typischen Rassismus neu und weniger angreifbar begründen soll“.

Virchow führt in seinem Gutachten zahlreiche Belege für seine Bewertung an. Er untersuchte sowohl Maningers Dissertation und Master-Thesis als auch Texte in Fachzeitschriften sowie Veröffentlichungen in rechten Medien wie der Jungen Freiheit oder dem Ostpreußenblatt. In seinen Texten gehe Maninger davon aus, dass es Rassen mit spezifischen Charakteristika gebe und Menschen instinktiv wie „Herdentiere” getrieben handeln würden. Vielfach greife Maninger auf ethnopluralistische Erklärungsmuster zurück, um vergangene Konflikte zu erklären oder drohende Konflikte im Zusammenhang mit Migration zu prophezeien. In seinem Werk führe Maninger Positionen an, die zur Rechtfertigung von Apartheid dienen. Er adele rassistische Gewaltakteure zu „Aufständischen“, stelle sich parteiisch auf die Seite der Vertreter des Apartheid-Regimes in Südafrika und verwende die Erzählung des „Kulturmarxismus“, der sich auch in rechtsterroristischen Manifesten findet.

Mit dieser klaren Bewertung widerspricht Virchow zwei früheren Gutachten, die Maningers Texte als unproblematisch eingestuft hatten. Diese beiden Gutachten wurden im Auftrag der Bundespolizei erstellt und sind bisher nicht öffentlich. Innerhalb des Fachbereichsrats der Bundespolizeiakademie wurde bereits vor mehr als einem Jahr kritisiert, die beiden dafür ausgewählten Gutachter könnten befangen sein. Zudem gab es intern Kritik an der fachlichen Expertise der Gutachter, da diese bisher nicht zu den Themen Rassismus und Neue Rechte forschen oder jemals dazu veröffentlicht haben. Das Bundesinnenministerium wies diese Kritik an den entlastenden Gutachten zurück. Auf die Frage einer Bundestagsabgeordneten sprach das Bundesinnenministerium im Februar 2025 von „eindeutigen Gutachten“, die festgehalten hätten, dass die Kritik an Maninger „nicht nachvollziehbar” sei.

Polizeigewerkschaft fordert Eingreifen von Dobrindt

In Auftrag gegeben hat das neue Gutachten die Gewerkschaft der Polizei (GdP). Die Gewerkschaft hatte sich bereits in der Vergangenheit kritisch zu Maningers Position in der Polizei-Ausbildung geäußert und ein entsprechendes Gutachten von der Bundesregierung gefordert. Angesichts des nun vorliegenden Gutachtens hat sich GdP-Bundesvorstand Jochen Kopelke an Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gewandt und fordert ihn zum Handeln auf. In dem Schreiben, das wir ebenfalls veröffentlichen, schreibt Kopelke, er sei in tiefer Sorge, ob die politische Bildung im Fachbereich Bundespolizei von extremistischen Einflüssen noch freigehalten werde. Die Gewerkschaft habe „Bedenken, dass hier ein ausgewiesener Extremist an zentraler Stelle der Werteorientierung des Führungsnachwuchses der Bundespolizei tätig ist“, heißt es weiter in dem Schreiben. Die Frage nach dem weiteren Umgang mit Maninger ist aktuell besonders brisant: Seine Professorenstelle war zunächst auf sechs Jahre befristet. Diesen Herbst steht die Entscheidung darüber an, ob er auf Lebenszeit an die Hochschule des Bundes berufen wird, um weiter Polizist*innen auszubilden.

Das Bundesinnenministerium bestätigt auf Nachfrage, dass das Schreiben der Gewerkschaft Dobrindt erreicht hat. Auf konkrete Nachfragen zu dem neuen Gutachten und möglichen Konsequenzen will sich das Ministerium jedoch nicht äußern. Ein Sprecher verweist auf Datenschutz.

Deutlicher äußert sich hingegen Maningers Anwalt: Gutachter Virchow sei ein „knallharter Linksradikaler”, da er in „linksextremen Kampfschriften publiziert” habe. Auch die Gewerkschaft der Polizei – die mit mehr als 200.000 Mitgliedern größte Interessenvertretung von Polizist*innen weltweit – hatte der Anwalt in der Vergangenheit bereits als „traditionell politisch links“ bezeichnet. Bei der Kritik an Maninger handele es sich laut Rechtsanwalt Höcker um wiedergekäute Vorwürfe, die längst ausgeräumt seien. Das neue Gutachten zu Maningers Texten liege weder Maninger noch seinem Anwalt vor. Höcker verweist stattdessen auf die zwei von der Bundespolizei bezahlten Gutachten, die er auch auszugsweise auf dem Internetauftritt seiner Kanzlei zitiert. 

Die Bundespolizei hatte die beiden Gutachten beauftragt, nachdem zwei Politikwissenschaftler und frühere Kollegen von Maninger eine erste Studie veröffentlicht hatten. Sie hatten neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizeiprofessors seziert. Veröffentlicht wurde diese Studie 2023 in der renommierten Fachpublikation „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit”. Maninger hatte jüngst den Verlag und die Herausgeber der Buchreihe verklagt. Seine Argumentationshilfe: die von der Bundespolizei bezahlten Gutachten zu seinem Werk. Ein Urteil in diesem Fall soll Ende September fallen. 

Transparenzhinweis:

Professor Fabian Virchow ist Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des „Gegenrechtsschutz“, ein Projekt in Trägerschaft von Verfassungsblog, Gesellschaft für Freiheitsrechte und FragDenStaat. Es gab weder im Zusammenhang mit diesem Text noch in anderen Kontexten einen Austausch zwischen dem Investigativ-Team von FragDenStaat und Virchow.

→ Zum Gutachten

→ Zum Brief an den Innenminister

 

Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft der Polizei 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Prof. Dr. Fabian Virchow 
Düsseldorf, August 2025
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INHALTSVERZEICHNIS 
 
Kontext S. 3 
   
Ziel des Gutachtens S. 4 
   
Vorgehensweise & Struktur S. 5 
   
Material S. 6 
   
Grundlegungen S. 7 
   
Ergebnisdarstellung S. 11 
   
Zusammenfassende Bewertung S. 98 
   
Quellen & Literatur S. 102 
   
Angaben zum Verfasser S. 112
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KONTEXT 
 
Prof. Dr. Stephan Rainer Maninger ist seit 2020 als W3-Professor für Sicherheitspolitik an der 
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei, am Standort 
Lübeck tätig.  
 
Seit 2021 sieht er sich nach einer Recherche von Ippen Investigativ , einem Rechercheteam von 
Ippen.Media, der fünftgrößten Zeitungsgruppe in Deutschland, zu der auch  die  Frankfurter 
Rundschau, der Münchner Merkur oder die tz gehören, unter anderem dem Vorwurf ausgesetzt, er 
sei einer der Gründer des im Jahr 2000 ins Leben gerufenen und seit etwa 2020 vom Bundesamt 
für Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuften Instituts für Staatspolitik  
(IfS), er sei Autor in mehreren rechten Publikationen, darunter der Wochenzeitung Junge Freiheit 
(JF), er habe sich in Südafrika bei einer Bewegung engagiert, die einen eigenen Staat für Weiße 
in dem afrikanischen Land forderte und sei bei einer Veranstaltung als Redner aufgetreten, der 
auch Unterstützer aus dem Umfeld der rechtsterroristischen Vereinigung Nationalsozialistischer 
Widerstand beiwohnten (Kempen/Engert 2021). 
 
Zu den Aktivitäten Stephan Maningers gehörten neben seiner Lehrtätigkeit in der Vergangen-
heit u.a. Vortragstätigkeiten – so etwa am 10. Juli 1998 bei den Karlsruher Freitagsgesprächen zum 
Thema „‘Kampf der Kulturen‘ – Ausblick auf die Weltpolitik des 21. Jahrhunderts“ , bei der 
Jungen Union Niedersachsen Ende 2001 im Rahmen eines Kongresses zum Thema „Globaler 
Terrorismus – Gefahr für die Demokratie“ –, insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 eine 
intensive Publikationstätigkeit in der Wochenzeitung Junge Freiheit
1sowie Aufsätze in militäri-
schen Fachzeitschriften, insbesondere in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift. 
 
Der Vorgang hat inzwischen wiederholt medial Niederschlag gefunden (exemplarisch: Dahl-
kamp/Ziegler 2021a, 2021b;  Grabitz 2025; ), wurde in parlamentarischen Vorgängen aufgeru-
fen (exemplarisch: Deutscher Bundestag 2021: 23; 2023) und hat zu juristischen Auseinander-
setzungen geführt, zuletzt im Juli 2025 vor dem Landgericht in Lübeck. 
 
 
  
 
1 So erschienen 1996 insbesondere in der zweiten Jahreshälfte mehrere Beiträge in der Wochenzeitung Junge Frei-
heit, darunter „Überbevölkerung und Rohstoffverknappung werden oft heruntergespielt. Die brutale Logik der 
Gewalt“ (28/1996, S. 6); „‘Volkstaat‘ der Buren nimmt Konturen an“ (37/1996, S. 8); „Der Palme -Mord und die 
Gerüchteküche internationaler Medien“ (43/1996, S. 8); „Rassenunruhen an burisch dominierter Hochschule. 
‚Afrikanisierung‘ der Unis“ (43/1996, S. 9);  „Ethnische Oppositionsbewegungen sprengen koloniale Staatsgren-
zen in Afrika. Ruanda und Zaire nur der Anfang“ (47/1996, S. 9); „Trinkwasserknappheit und Kriege werden 
das kommende Jahrhundert prägen. Die Arche Noah läuft auf Grund (48/1996, S. 10); „Empörung über ethni-
sche Vereinheitlichung des Schulwesens in Südafrika. Identität der Buren ist gefährdet“ (49/1996, S. 9) sowie 
„Südafrika stellt diplomatische Beziehungen zu Taiwan ein. Schwerer Schlag für Taipeh“ (50/1996, S. 8).
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ZIEL DES GUTACHTENS 
 
Angesichts der öffentlichen Kontroverse und der großen Bedeutung, die eine grundgesetzkon-
forme Ausbildung von Angehörigen der Polizei hat, ist der Verfasser des Gutachtens von der 
Gewerkschaft der Polizei beauftragt worden, ein Gutachten anzufertigen. Das Gutachten geht 
der Frage nach, ob sich in den Publikationen von Prof. Dr. Stephan Maninger Aussagen, Posi-
tionierungen und Denkfiguren finden, die ethnopluralistischen Konzeptionen entsprechen. 
Das Ergebnis kann für eine Beurteilung genutzt werden, ob und inwiefern diese möglicherweise 
im Widerspruch zu zentralen Setzungen des Grundgesetzes stehen. 
 
Es ist nicht Aufgabe des Gutachtens zu prüfen, ob die Ausführungen von Prof. Dr. Maninger 
im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse haltbar sind oder nicht; Ziel ist das Erkennen und 
Einordnen insbesondere der zentralen und wiederkehrenden Deutungsmuster  in den Veröf-
fentlichungen von Prof. Dr. Maninger  bezogen auf ethnopluralistische Weltbilder und -deu-
tungen. Eine juristische bzw. dienstrechtliche Bewertung wird nicht vorgenommen.
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VORGEHENSWEISE & STRUKTUR 
 
Die Sozialwissenschaften unterscheiden grundsätzlich zwischen quantitativen und qualitativen 
Methoden; geht es bei den quantitativen Methoden vornehmlich um die Ermittlung von Häu-
figkeiten und die statistische Auswertung der erhobenen Daten mit dem Ziel der Überprüfung 
von Hypothesen, widmet sich die qualitative Forschung der Untersuchung von Einzelfällen 
oder kleinen n; dabei hat die qualitative Forschung insbesondere rekonstruierenden und inter-
pretierenden Charakter, d.h. es geht ihr um das Erkennen und Verstehen von subjektiven Sinn-
strukturen. Je nach Erkenntnisinteresse ist auch eine Kombination der Methoden im Rahmen 
eines Mixed-Methods-Ansatzes denkbar. 
 
Im Rahmen eines q ualitative Forschungsansatzes zielt das vorliegende Gutachten darauf, die 
öffentlichen Positionierungen von Prof. Dr. Maninger zunächst weitgehend vollständig in die 
Analyse einzubeziehen und in einem ersten Schritt die Texte dicht zu beschreiben , d.h. zu pa-
raphrasieren und zusammenzufassen, um darin die zentralen Deutungsmuster zu identifizieren. 
Unter Deutungsmustern soll in diesem Gutachten verstanden werden, ob es Muster in der 
Darstellung und Interpretation der von Prof. Dr. Maninger in seinen Publikationen bearbeite-
ten Fragestellungen und Themen gibt. Für die dabei sichtbar werdenden Sinnzusammenhänge 
bzw. Handlungsorientierungen sind insbesondere die diagnostischen Aussagen (darunter: Was 
ist die Lage? Wer ist verantwortlich?) und die prognostischen Positionierungen (darunter: Wie 
sieht eine Lösung aus? Was ist zu tun?) bedeutsam. Diese werden im Gutachten systematisiert 
und eingeordnet. Bei dieser Analyse sind manifeste wie latente Kommunikationsinhalte bedeut-
sam. Erstere können sich beispielsweise in der Häufigkeit der Verwendung bestimmter Begriffe 
oder Argumentationsfiguren zeigen, letztere stärker in zwischen den Zeilen liegenden Sinn-
strukturen. 
 
Die Veröffentlichungen Prof. Dr. Maningers werden chronologisch vorgestellt, um gegebenen-
falls Veränderungen und Kontinuitäten, Brüche und Widersprüche in den Positionen nachvoll-
ziehen zu können. Der analytische Zugriff auf die jeweiligen Texte erfolgt strukturell nach dem 
Muster: Bibliografische Angabe – Zusammenfassung und Paraphrase – Denk- und Argumen-
tationsfiguren mit Fokus auf den Untersuchungsauftrag und Bewertung.
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MATERIAL 
 
Grundlage der Begutachtung  sind als primäre Quellen  die Veröffentlichungen von Prof. Dr. 
Stefan Maninger; diese wurden insbesondere erhoben über den Katalog der Verbundzentrale des 
Gemeinsamen Bibliotheksverbundes (GBV) sowie über die Suche im Katalog der Deutschen National-
bibliothek Frankfurt/Main. Weitere Texte wurden im Rahmen zusätzlicher Recherchen erhoben. 
Das Gutachten erhebt den Anspruch, die Veröffentlichungen weitgehend zu berücksichtigen. 
 
Die an der Fakultät für Sozialwissenschaften der Randse Afrikaanse Universiteit  entstandenen 
Doktorarbeit besteht laut Inhaltsverzeichnis aus acht Kapiteln sowie eine Bibliographie (ab 
Seite 289) und einem Anhang. Zugänglich für dieses Gutachten waren lediglich die Kapitel eins 
bis fünf (Seiten I-XI; 1-193).  
 
Nicht berücksichtigt wurden insbesondere mehrere kleinere Arbeiten, die in den Jahren 2008-
2010 im GRIN -Verlag erschienen, einem Verlag, der auf die Publikation von studentischen 
Seminar-, Haus- und Abschlussarbeiten spezialisiert hat. 
 
Die dem Gutachten zugrundeliegenden Arbeiten können unterschieden werden in a) Qualifi-
kationsarbeiten, also die MA -Thesis und die Dissertation, bei denen aufgrund ihres Umfangs 
und ihres Charakters als wissenschaftliche Texte im engeren Sinne eine strenge Beweisführung 
zu erwarten ist, in b) die Texte in Fachzeitschriften u. ä., in denen – schon aus Platzgründen – 
stärker mit bereits gesetzten Begriffen gearbeitet wird, um eine spezifische Fragestellung zu 
bearbeiten, und in c) im engeren Sinne politisch-weltanschauliche Publikationen, in denen viel-
fach auch mit Fahnenwörtern (Böke 1996) gearbeitet wird. 
 
Insgesamt ist der Umfang der öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen 
überschaubar; insbesondere einige in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift publizierte Texte 
wurden später erneut als Sammelband herausgegeben.  
 
Sollten weitere Schriften unter Pseudonym publiziert worden sein, so wurden diese nicht be-
rücksichtigt, da ein solches Pseudonym dem Gutachtenden nicht bekannt ist.
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GRUNDLEGUNGEN 
 
Im Folgenden wird auf der Grundlage politikwissenschaftlicher Forschung zunächst abgebil-
det, worin Kernelemente rechtsextremer Weltanschauung und -deutung zu finden sind; im An-
schluss wird dezidiert auf den Ethnopluralismus eingegangen, der ein zentrales Element dar-
stellt. 
Extrem rechte Weltanschauung basiert in der Tradition des Sozialbiologismus (Merten 1983) 
auf der Vorstellung, dass Gesetze der Natur, insbesondere der Identitätstrieb (Teil einer ethnisch 
oder kulturell definierten Gemeinschaft zu sein), der Territorialtrieb (als Gruppe Kontrolle über 
ein Territorium zu beanspruchen), der Aggressionstrieb (funktional im permanenten Kampf ums 
Überleben), der Fortpflanzungstrieb sowie Hierarchien als vorsozial und überhistorisch auch für 
gesellschaftliche Gemeinschaften hand lungsleitend sind und sein sollten (Bott 1969; Bachem 
1999). Anhand programmatischer Texte der extremen Rechten hat Feit (1987) gezeigt, dass die 
extreme Rechte in einem ausgeprägten ‚Territorialtrieb‘ einen Selektionsvorteil sieht, der zudem 
gesteigert werden könne, wenn zugleich der sogenannte ‚Sozietätstrieb‘ stark ausgeprägt sei. 
Die Vorstellung von ‚Kampf als Lebensprinzip‘ ist in die Annahme einer umfassenden Triebs-
teuerung des Menschen eingebunden; der auch in der extremen Rechten Deutschlands einfluss-
reiche französische Rechtsextremist Alain de Benoist behauptet etwa, dass „die europäische 
Weltanschauung […] einen polemologischen Grundzug“ (Benoist 1988: 12, Hervorhebung im Ori-
ginal) aufweise, der nicht abgelehnt oder abgewehrt werden dürfe, sondern anzunehmen sei. 
Krieg und Gewalt werden insofern als natürlich und notwendig im fortwährend stattfindenden 
Kampf ums Dasein angesehen. Apodiktisch findet sich diese Konstruktion auch in den Worten 
eines jungen Neonazis: „Unsere Weltanschauung ist allgemein kämpferisch. […] Unsere Welt-
anschauung beruht auf Stärke. Stärke ist Natur. Der Starke setzt sich in der Natur durch. Wir 
sind sehr naturbezogen, und unsere Weltanschauung beruft sich auf‘s Natürliche“ (zit. nach 
Hennig 1984: 72). 
Zentraler Bezugspunkt politischen Denkens im Rechtsextremismus ist nicht die Idee der einen 
Menschheit, in der alle Menschen qua Geburt dieselben Rechte haben, sondern – je nach Va-
riante und nicht notwendig einander exkludierend – das Denken in Völkern , in Rassen  oder in 
Ethnien. „An die Stelle der rationalistischen, in der Tradition naturrechtlicher Argumentation 
stehende Gleichsetzung von Einzelwille und gemeinschaftlichem Willen tritt die Identifizierung 
von Ich und Nation über die ursprungsmythische  Konstruktion der Vermittlungsinstanz ‚Volk‘“, 
dessen Kern eine „Abstammungsbeziehung“ ist, „auf die sich die einzelnen Glieder der Nation 
insgesamt beziehen“ (Kellershohn 1998: 27, Hervorhebung im Original). Die Völker (bzw. Eth-
nien) werden als Subjekte der Weltgeschichte angesehen. Ihnen werden in organizistischer Per-
spektive und als Kollektivsubjekt spezifische Eigenschaften zugeschrieben; die Überzeugung 
von der natürlichen Ungleichheit der Menschen gilt für die Kollektivsubjekte wie für die Indi-
viduen. Die Idee allgemeiner Menschenrechte wird als Mythos geschmäht. Extrem rechtes
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Denken und Handeln zielt insofern auf die Etablierung einer sozialen Ordnung, die den Egali-
tarismus des Christentums (Gleichheit vor Gott)  (Backes 2020: 46/7), des Liberalismus 
(Gleichheit vor dem Gesetz) sowie des Sozialismus (Gleichheit der politischen Partizipation 
und der Lebenschancen) zurückweist, in der das Volk bzw. die Ethnie hinsichtlich der Abstam-
mung, Sprache und kulturellen Ausdrucksformen möglichst homogen sein soll und in der des-
sen Angehörige ihr Handeln maßgeblich am Ziel des biologischen Erhalts und der Stärkung 
des Kollektivs ausrichten. Politische Gewalt richtet sich damit potenziell und als legitim beur-
teilt gegen diejenigen, die als Feinde einer solchen Ordnung bestimmt werden und sich den 
biopolitischen, territorialen und machtpolitischen Maximen verweigern.  
Der Prozess der Kategorisierung, Klassifikation und hierarchisierenden Bewertung (Luft 2024) 
einer solchen Ordnung der naturalisierten Ungleichheit kennt in der extremen und populisti-
schen Rechten verschiedene Auslegungen und – in internationaler Perspektive – unterschiedli-
che Erzählungen, in denen die Ideologeme anhand aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen 
oder politischer Ereignisse konkretisiert ausbuchstabiert werden, um derart Plausibilität zu be-
anspruchen und handlungslegitimierend wirken zu können. In Teilen wird dabei auf den histo-
rischen Überlegenheitsrassismus Bezug genommen, wie er beispielsweise im Kolonialismus 
und im Nationalsozialismus eine tragende Rolle gespielt hat. Andere verweisen auf Kultur als 
zentrale Dimension der Differenz, wobei kulturelle Differenzen verabsolutiert, als unaufhebbar 
und unüberbrückbar dargestellt werden. Die Vorstellung von Kultur wird als mit je spezifisch 
und von anderen Kulturen wesensmäßig abgrenzbaren Lebensweisen und Traditionen zu einer 
statischen und homogenen Kulturvorstellung  verdichtet und zum vorherrschenden Unter-
scheidungs- und Abgrenzungsmerkmal erklärt. Auch bei diesem kultura listischen bzw. diffe-
rentialistischen Rassismus (Balibar/Wallerstein 1992) werden  „soziale Eigenschaften und Verhal-
tensweisen von Menschen als natürlich und unveränderbar angesehen, mit anderen Worten: sie werden natu-
ralisiert“ (Jäger/Jäger 1999: 78, Hervorhebung im Original). Hinsichtlich der Handlungsoptio-
nen und der Struktur von Gesellschaft sind insofern nur randständige Differenzen zu rassisti-
schen Ordnungsvorstellungen gegeben.   
Dass es keine mit unterschiedlichen physischen oder psychischen Eigenschaften versehenen 
menschlichen Rassen gibt, ist inzwischen evident (vgl. u.a. die Jenaer Erklärung von 2019). 
Nicht zuletzt aufgrund der rassistisch und antisemitisch begründeten Vernichtungspolitik des 
NS-Regimes werden rassistische Äußerungen im Sinne des Überlegenheitsrassismus, wie er 
vielfach auch für die Kolonialregime typisch war, heute in vielen gesellschaftlichen Kontexten 
nur zurückhaltend kommuniziert. Offensiv überlegenheitsrassistische Positionen im politi-
schen Meinungsstreit zu vertreten, gilt weithin als unangemessen und wird im Einzelfall auch 
rechtlich sanktioniert. 
In der extremen Rechten hat insbesondere die diskursorientiere Strömung, in der Literatur viel-
fach mit der Eigenbezeichnung Nouvelle Droite/Neue Rechte belegt, unter selektivem Rückbezug 
auf Vertreter der sogenannten Konservativen Revolution  (Mohler 1950; Lenk et al. 1997) das
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Projekt einer Modifizierung von Programmatik und Sprache der sogenannten alten Rechten 
verfolgt. Teil dieses Vorhabens war auch die Distanzierung vom Neonazismus und von expli-
ziten Bezügen auf Organisationen und Personal des Nazismus sowie die Hinwendung zum 
Ethnopluralismus, wie er nicht zuletzt unter dem Einfluss von Alain de Benoist (Camus 2019; 
Rueda 2021; Jorek 2022) in der lange durch Henning Eichberg (Pfahl-Traughber 1997) gepräg-
ten Zeitschrift wir selbst  zum Ausdruck kam. Dort zeigte er sich beispielsweise in der Partei-
nahme für autonomistische und separatistische Projekte der Ir:innen, der Kurd:innen oder der 
Bask:innen, die nicht nur staatliche Repression durch die zentralstaatlichen Strukturen anführte, 
sondern auch auf die jeweils eigene/spezifische kulturelle Identität rekurrierte und mit Katego-
rien wie antikolonialistisch oder antiimperialistisch belegte. Hingegen wurden Bestrebungen je-
ner antikolonialen Bewegungen im südlichen Afrika, die auf eine  Beendigung des Systems der 
weißen Vorherrschaft abzielten, rundweg abgelehnt. 
Früh benutzte Henning Eichberg den Begriff des Ethnopluralismus (Eichberg 1973: 668) , in-
dem er ihn vom Eurozentrismus abgrenzte und als kulturrelativistische Errungenschaft präsen-
tierte. Der Begriff setzt sich aus den Wörtern ethnos (griechisch) und pluralis (lateinisch) zusam-
men; als sprachlicher Hybrid meint er das Nebeneinander von ethnonationalistisch verfassten 
Einheiten als normatives Paradigma – oder, wie es Hans -Gerd Jaschke (1992: 7) formuliert: 
„Der Begriff ‚Ethnopluralismus‘ behauptet die anthropologisch angeblich erwiesene Homoge-
nität der Völker und die Unverantwortlichkeit der ethnischen ‚melting pots‘, wie etwa in den 
USA, ohne auf plumpe ausländerfeindliche Parolen zurückgreifen zu müssen.“ Auch Uwe Ba-
ckes verweist darauf, dass „der ‚Ethnopluralismus‘ die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder eth-
nokulturellen Gemeinschaft als unüberbrückbare qualitative Differenz  [betont], die es zu res-
pektieren, zu schützen und zu erhalten gelte “ (Backes 2020: 47) . Thomas Pfeiffer (2018: 25) 
verweist darauf, dass der Ethnopluralismus von „einer Idee nationalrevolutionärer Splittergrup-
pen […] schließlich zum vorherrschenden Nationalismuskonzept“ im Rechtsextremismus ge-
worden sei. Er bezeichnet als „Dreh- und Angelpunkte des ethnopluralistischen Diskurses im 
Rechtsextremismus […] Differenz und Homogenität – der scheinbar natürliche, unüberwind-
bare Unterschied von ethnisch und/oder kulturell definierten Menschengruppen, die mal Völ-
ker oder Nationen, mal nach wie vor auch Rassen heißen – sowie das Ziel der inneren Homo-
genität dieser Gruppen, da nur so ihre Vielfalt, ihr Bestand und ihre Qualität gesichert seien “ 
(2018: 37). Patrick Moreau sieht im Ethnopluralismus, der „Stimulierung eines Rassismus der 
Differenz“ (2000: 18), einen Beleg für antidemokratische Tendenzen. 
Uwe Backes hebt auch den antipluralistischen Impetus des Ethnopluralismus (und Fundamen-
talismus) hervor, da dieser „all jene Individuen und Gruppen/Minderheiten unter Anpassungs-
druck setze[.] und letztlich in ihrer Existenz bedrohe[.], die sich dem ethnischen/religiösen Ho-
mogenitätspostulat widersetzen. Der Antipluralismus aber ist das zentrale Bindeglied zwischen 
Rechtspopulismus und Rechtsextremismus.“ (Backes 2020: 48)
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Anders als die Vorstellung einer soziale n Ordnung, die das Zusammenleben von Individuen 
und die gemeinsame (wenn auch nicht immer konfliktfreie) Gestaltung von Gesellschaft auf 
der Anerkennung individueller Menschenrechte aufsetzt, sieht der Ethnopluralismus im Ne-
beneinander von ethnisch homogenen Kollektiven das Versprechen einer sozialen Ordnung 
eingelöst, die der Natur von Menschen angemessen Rechnung tr age. Vennmann, der davon 
ausgeht, dass „sich Ethnopluralismus kaum ohne antisemitische Momente begreifen“ (2018: 8) 
lasse, argumentiert, dass dem Ethnopluralismus ein Antisemitismus inhärent zu eigen sei, weil 
in der „dichotomen Differenz von Wir/Sie“ (ebd.) das Judentum als nicht -identisches Drittes 
keinen legitimen Ort haben könne. 
Hansen (2023) sieht im Ethnopluralismus eine Form der Identitätspolitik, während es sich für 
Armin Pfahl-Traughber, der an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung lehrt, 
beim Ethnopluralismus letztlich um den traditionellen Rassegedanken handelt ( Pfahl-Traugh-
ber 1997: 236). 
In der Summe der Forschungsperspektiven wird dem Ethnopluralismus ein zentraler Ort in 
extrem rechter Weltdeutung zugewiesen, der in einem erkennbar deutlichen Spannungsverhält-
nis zu den Grundlagen demokratischer Gesellschaften mit ihre r normativen Verankerung in 
der Idee allgemeiner individueller Menschenrechte steht.
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